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Unsere AGB für die Bootsvermietung

 

Besten Dank für das Interesse und das Vertrauen, das Sie der Hensa AG und der Schifffahrtsbetrieb Hensa AG (nachfolgend «Hensa») entgegenbringen.

1. Vertragsabschluss

a. Der Vertrag zwischen dem Kunden und Hensa kommt mit der vorbehaltlosen Annahme der Anmeldung durch Hensa zustande. Die Anmeldung kann schriftlich (inkl. E-Mail), telefonisch oder persönlich erfolgen. Der Erhalt des Mietvertrages zeigt dem Kunden an, dass seine Anmeldung von Hensa angenommen wurde und der Vertrag somit zustande gekommen ist. Anmeldungen und Anträge können von Hensa ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Kunden, welche zwar über einen Führerausweis verfügen, die Volljährigkeit aber noch nicht erreicht haben, können nur mit der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters (Mutter, Vater, oder Inhaber/in der elterlichen Sorge) einen Vertrag mit Hensa abschliessen.

b. Mit Vertragsabschluss stimmt der Kunde der Auswertung aller Nutzungsdaten zu, welche von den Fahrzeugen aufgezeichnet werden. Im Speziellen der Analyse von Treibstoffverbrauch, Batterieladezustand und GPS-Daten durch die Hensa.

2. Reservation

a. Es ist bei der Reservation genügend Zeit einzurechnen, um eine pünktliche Fahrzeugrückgabe zu gewährleisten.
b. Der Kunde ist ab Übernahme bis zur Rückgabe des Fahrzeuges für dieses verantwortlich. Fahrzeuge müssen wieder an den Ausgangsstandort zurückgebracht werden. Ohne anderslautende Anweisungen des Hensa-Teams dürfen Fahrzeuge nicht zurückgelassen oder an einen anderen als den ursprünglichen Standort zurückgebracht werden (z.B. bei Pannen, etc.).
c. Annullationsbedingungen: Eine Annullation kann nur zwei Arbeitstage im Voraus bis max. 16.00 Uhr telefonisch durchgeführt werden. Danach wird die Buchung normal vom Guthaben abgezogen.

3. Fahrzeugnutzung

a. Als Fahrzeugnutzung gilt die Zeitperiode zwischen der Fahrzeugabholung und der Fahrzeugrückgabe. Weiter gilt als Fahrzeugnutzung jede Handlung im Zusammenhang mit der Verwendung der Hensa-Fahrzeuge.
b. Der Kunde ist nur zur Fahrzeugnutzung berechtigt, wenn er Abonnent von Hensa ist, über eine gültige Reservation verfügt und im Besitz eines in der Schweiz gültigen Führerausweises für die betreffende Fahrzeug-Kategorie ist. Missachtung hat Schadenersatz zur Folge und wird strafrechtlich verfolgt. Der Kunde hat das Fahrzeug selbst zu lenken und darf weder das Fahrzeug noch das Lenken Dritten überlassen (andere fahrberechtigte Hensa-Kunden gelten in diesem Zusammenhang nicht als Dritte). Ein Führerausweisentzug ist Hensa umgehend mitzuteilen.
c. Hensa-Fahrzeuge können ausschliesslich während der Saison vom 01.04 bis 31.10 gebucht werden
d. Hensa-Fahrzeuge dürfen weder in einem durch Alkohol, Medikamente oder Drogen beeinträchtigten Zustand noch in einem sonstigen die Reaktionsfähigkeit beeinträchtigenden Zustand (z.B. Übermüdung oder Erkrankung) gefahren werden.
e. Vor Fahrtantritt hat sich der Kunde gemäss Gesetz zu vergewissern, dass sich das Fahrzeug in betriebssicherem Zustand befindet. Liegen kleine Mängel vor oder sind Unterhaltsarbeiten vorzunehmen, ist das weitere Vorgehen vor Antritt der Fahrt mit dem Hensa-Team abzusprechen.
f. Hensa-Fahrzeuge dürfen nicht genutzt werden

  • um ein anderes Fahrzeug zu ziehen oder sonst zu bewegen
  • für Taxifahrten
  • bei Motorsportveranstaltungen oder anderen Wettbewerben
  • im überladenen Zustand, d.h. mit einer Personenzahl oder Nutzlast, welche die im Fahrzeugausweis angegebenen Werte übersteigen
  • um Gefahrenstoffe aller Art zu transportieren
  • in einer Form, die den allgemeinen Vorschriften des Verkehrsrechts oder den Nutzungsvorschriften des entsprechenden Privatgrundstückes widerspricht
  • an Demonstrationen oder Kundgebungen

g. Ausnahmen von dieser Nutzungsordnung bedürfen der schriftlichen Bewilligung von Hensa.
h. Aus hygienischen Gründen dürfen Tiere – soweit deren Beförderung im konkreten Fall rechtlich zulässig ist – ausschliesslich in geeigneten Transportbehältern oder auf einer Decke befördert werden. Das Fahrzeug ist anschliessend auf eigene Kosten gründlich zu reinigen. Bei Nichteinhaltung wird die Reinigung veranlasst und dem Kunden samt Gebühr vollumfänglich in Rechnung gestellt.
i. Es ist nicht gestattet, Sitze, Abdeckungen oder andere Fahrzeuginstallationen aus dem Fahrzeug zu entfernen oder zu demontieren.
j. Sämtliche durch unsachgemässe oder zweckwidrige Nutzung der Fahrzeuge entstandenen Schäden werden vollumfänglich dem Kunden in Rechnung gestellt.

4. Fahrzeugrückgabe

a.  Das Fahrzeug muss spätestens am Ende der Reservationszeit in sauberem und betriebsbereitem Zustand am ursprünglichen Standort sein. Ist eine fristgerechte Rückgabe des Fahrzeuges nicht möglich, ist das Hensa-Team so bald als möglich und in jedem Fall vor Ende der Reservationszeit zu informieren.
b. Nach Rückgabe des Fahrzeugs sind sämtliche batteriebetriebenen Geräte auszuschalten und Türen sowie verschliessbaren Staufächer korrekt zu schliessen. Kleinere Mängel sind dem Hensa-Team zu melden. Selbst verursachte Verschmutzungen, aussen wie innen, sind vom Kunden während der reservierten Zeit auf eigene Kosten zu entfernen. Bei Unterlassen des Entfernens von selbstverursachten Verschmutzungen wird dem Kunden durch Hensa der Aufwand in Rechnung gestellt.
c. Der Fahrzeugschlüssel (soweit vorhanden) ist nach der Nutzung stecken zu lassen. Das Fahrzeug ist jeweils vollgetankt zu verlassen.
d. Für im Fahrzeug vergessene oder gestohlene Gegenstände übernimmt Hensa keine Haftung.

5. Hensa-Rechnung

a. Unbezahlte Rechnungen können ungeachtet davon, ob eine Mahnung erfolgt oder nicht, ohne vorgängige Information zur Sistierung der Nutzungsberechtigung führen. Darüber hinaus behält sich Hensa in diesen Fällen das Recht vor, Kunden jederzeit die Nutzungsberechtigung für Hensa-Dienstleistungen fristlos zu entziehen, bestehende Reservationen zu annullieren und die Kündigung des Abonnentenvertrages fristlos und einseitig vorzunehmen
b. Die Abogebühr ist jährlich im Voraus zu bezahlen; erstmals bei Vertragsunterzeichnung.

Die Verrechnung der Abogebührforderung mit allfälligen Gegenforderungen des Mieters ist unzulässig.

Die Abogebühr basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Indexbasis Mai 2000, per Ende Oktober 2004. Sofern das Verhältnis nicht gekündigt wird, ist Hensa berechtigt, die Abogebühr jeweils auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende Oktober des Vorjahres anzupassen, und zwar nach folgender Formel:

 

Ursprüngliche Abogebühr x neuer Index


Index Oktober 2004.

 

Die Abogebühr ist für die ganze Saison geschuldet. Dies auch dann, wenn das Fahrzeug nicht benutzt wird.

c. Der Verzugszins bei Zahlungsverzug beträgt 6 Prozent

6. Pannen und Unfälle mit dem Hensa-Fahrzeug

a. Treten Defekte, Schäden oder andere Unregelmässigkeiten (zusammengefasst «Pannen») auf, welche die Weiterfahrt und/oder die Sicherheit der Insassen beeinträchtigen, so sind diese dem Hensa-Team unverzüglich zu melden.
b. Aufgrund von fahrlässiger Handhabung verursachte Betriebsschäden (z.B. selbst verursachte Gelcoatschäden, Falschbetankung, mechanisch verursachte Schäden durch falsche Handhabung) und die damit verbundenen Folgekosten sind nicht durch die

Versicherung gedeckt und werden vollumfänglich dem Kunden in Rechnung gestellt.

c. In jedem Fall bleibt die Belastung des Kunden mit Schadenersatzforderungen von Hensa im Umfang des Versicherungsselbstbehaltes vorbehalten.
d. Schäden werden nach Ermessen von Hensa und deren Versicherungsgesellschaft repariert

7. Versicherungsleistungen und Haftung

a. Hensa versichert die zur Nutzung zur Verfügung gestellten Fahrzeuge gemäss den Vorschriften des Verkehrsrechts. Sie schliesst dazu für jedes Fahrzeug eine Haftpflicht- und eine Vollkaskoversicherung ab.
b. Im Schadenfall bestehen folgende Versicherungsleistungen aus Schadenfällen mit Hensa-Fahrzeugen: – Kunden sind bei einem Unfall haftpflicht- und vollkaskoversichert.
c. Durch die Haftpflichtversicherung sind im Rahmen der Versicherungssummen Personen- und Sachschäden von Dritten gedeckt, die durch den Betrieb eines Hensa-Fahrzeuges verursacht werden. Für jeden über die effektive Versicherungsleistung hinausgehenden Schaden (inkl. Regressansprüche der Versicherung) kann Hensa auf den Kunden Rückgriff nehmen, sofern dieser grob fahrlässig oder absichtlich gehandelt hat, oder den Vertrag mit Hensa verletzt hat.
d. Durch die Kaskoversicherung sind folgende Schäden an Hensa-Fahrzeugen versichert:

Deckung Vollkasko: Gewaltsame Beschädigung (Unfallschäden), Diebstahl-, Feuer- und Elementarschäden, Glas-, Tier-, Schneerutschschäden, Schäden durch mutwillige Handlungen von Dritten (Polizeirapport erforderlich). Den Kunden wird der Abschluss einer eigenen persönlichen Unfallversicherung empfohlen.

e. Bezüglich des Selbstbehalts gelangt grundsätzlich die folgende Regelung zur Anwendung:

  • Selbstbehalt Haftpflichtversicherung pro Schadenfall CHF 2’000.00
  • Selbstbehalt Vollkaskoversicherung pro Schadenfall CHF 2‘000.00
  • Maximale Selbstbehalt pro Schadenfall CHF 2'000.00 total

f. Hat Hensa aufgrund der Motorfahrzeughalter-Haftpflicht oder aus anderen Gründen für ein vom Kunden verursachtes Schadensereignis einzustehen, bleibt der Rückgriff auf den Kunden im Umfang des Selbstbehaltes in jedem Falle vorbehalten.
g. Änderungen der Versicherungsbedingungen und der Versicherungsleistungen sind seitens Hensa mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen jederzeit möglich. Für nicht durch Hensa beeinflussbare externe Kosten sind Änderungen mit einer Ankündigungsfrist von einer Woche möglich.
h. Im Versicherungsschutz liegt kein Verzicht von Hensa auf vertragliche oder ausservertragliche Schadenersatzansprüche jeglicher Art gegenüber Kunden oder Dritten. Hensa behält sich deren jederzeitige Geltendmachung vor.
i. Soweit eine juristische Person (z.B. ein Verein) oder Gesellschaft Kunde ist, wird sie hiermit ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass sie für alle Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag haftet, ungeachtet der Frage, wer im fraglichen Zeitpunkt die haftungsbegründenden Leistungen aus diesem Vertrag bezogen bzw. wer ein Hensa-Angebot genutzt hat.

8. Verkehrsregelverletzungen

a. Die Polizei meldet Verkehrsbussen und Verletzungen der Verkehrsregeln durch den Kunden immer an Hensa. Hensa teilt der Polizei Name und Adresse des entsprechenden Kunden mit und stellt eine Gebühr für die Aufwendungen von Hensa in Rechnung. Die Verfahrensführung mit allen Kostenfolgen (Vertretungskosten, Verfahrenskosten, Bussen usw.) obliegt dem Kunden.

9. Parkmöglichkeiten

a. Private Fahrzeuge müssen auf den öffentlichen Parkplätzen der Gemeinde abgestellt und die Parkgebühr gem. Aushang bezahlt werden. Diese Parkplätze sind weiss gekennzeichnet. Es besteht kein Anrecht das Fahrzeug auf den gelben Parkplätzen abzustellen. Zuwiderhandlungen werden gebüsst.
b. Beim James Cook Abo wird eine Parkkarte für die gelben Parkplätze zur Verfügung gestellt.

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